Allgemeine Geschaftsbedingungen fur Fotograf*innen (AGB/BFF)
1. Geltung der Geschaftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschaftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch fur alle kunftigen Produktions- und Lizenzvertrage, sofern nicht ausdrucklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschaftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschaftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrucklich widerspricht.
2. Produktionsauftrage
2.1 Kostenvoranschlage (oder auch im Schriftstuck Angebot genannt) des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhohungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Uberschreitung der ursprunglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpfichtet, die fur die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzanspruchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pficht resultieren. Die Freistellungsverpfichtung entfallt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trift. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswahlt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig uber die getrofene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklarungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte fur die Aufnahmearbeiten auswahlen und zur Verfugung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmachtigt, die entsprechenden Verpfichtungen im Namen und fur Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4 Der Fotograf wahlt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollstandiger Zahlung (Zifer 3.4) nur an den Bildern eingeraumt, die der Auftraggeber als vertragsgemaß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpfichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mangel gegenuber dem Fotografen zu rugen. Die Ruge von ofensichtlichen Mangeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Ruge nicht ofensichtlicher Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rugefrist genugt die rechtzeitige Absendung der Ruge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rugepficht gelten die Bilder in Ansehung
des betrefenden Mangels als genehmigt.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die fur die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Grunden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich uberschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhohen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhalt der Fotograf auch fur die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlangern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusatzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchfuhrung entstehen (z.B. fur Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fallig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fallig. Erstreckt sich die Ausfuhrung eines Auftrags uber einen langeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollstandigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung samtlicher Nebenkosten.
4. Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl fur die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfugung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfugung gestellte Bilddatentrager bis zum Ablauf der Frist zuruckzugeben sowie samtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datentragern gespeichert hat, zu loschen.
4.2 Mit der Uberlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte ubertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklarung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen fur Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Prasentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpfichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geofnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Fur die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebuhr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € betragt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten fur besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusatzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Ruckgabefrist fur analoges Bildmaterial uberschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebuhr zu zahlen. Die Blockierungsgebuhr betragt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei fur das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer hochstens der Betrag gefordert werden kann, der in Zifer 7.5 (Satz 2) der Geschaftsbedingungen als Schadenspauschale fur den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspatete Ruckgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebuhr.
5. Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht ubertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeraumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einraumung und Ubertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsatzlich nur in der Originalfassung zulassig. Jede Anderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veranderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Verofentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unscharfen oder farblicher Schwachen mittels digitaler Retusche.
5.4 Bei jeder Bildverofentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6. Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernubertragung oder auf Datentragern ist nur zulassig, soweit die Ausubung der eingeraumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfaltigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten durfen nur fur die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur fur die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online- Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zuganglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknupft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknupfung bei jeder Datenubermittlung, bei der Ubertragung der Bilddaten auf andere Datentrager, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder ofentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifziert werden kann.
7. Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur fur Schaden, die er selbst oder seine Erfullungsgehilfen vorsatzlich oder grob fahrlassig herbeifuhren. Davon ausgenommen sind Schaden aus der Verletzung einer Vertragspficht, die fur die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpficht), sowie Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, fur die der Fotograf auch bei leichter Fahrlassigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf ubernimmt keine Haftung fur die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht fur die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulassigkeit der Nutzung.
7.3 Anspruche des Auftraggebers, die sich aus einer Pfichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfullungsgehilfen ergeben, verjahren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjahrungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzanspruche, die auf einer vorsatzlichen oder grob fahrlassigen Pfichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfullungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzanspruche wegen Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlassigen Pfichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfullungsgehilfen beruhen; fur diese Schadensersatzanspruche gelten die gesetzlichen Verjahrungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rucksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und fur Rechnung des Auftraggebers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zuruckgegeben, der eine weitere Verwendung nach den ublichen Gepfogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Hohe von 1.000€ fur jedes Original und von 200 € fur jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden uberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veranderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Hohe des funfachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des funfachen ublichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberuhrt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildverofentlichung die Benennung des Fotografen (Zifer 5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknupft (Zifer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Hohe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des ublichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8.Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar
8.1 Bei jeglicher unberechtigter Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials wird fur den jeweiligen Einzelfall eine Vertragsstrafe in Hohe des funfachen Nutzungshonorars fallig, vorbehaltlich weiterer Schadensersatzanspruche.
8.2 Bei unterlassenem, unvollstandigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfahigem Urhebervermerk wird ein Aufschlag in Hohe von 100% aus das vereinbarte bzw. ubliche Nutzungshonorar fallig.
8.3 Storniert der Auftraggeber die Buchung/den Auftrag, unabhangig aus welchem Grund, so steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu, welches sich wie folgt berechnet:
Stornierung 14 bis 10 Tage vor Termin 25% Stornierung 10 bis 5 Tage vor Termin 50% Stornierung 5 bis 2 Tage vor Termin 75% Stornierung ab 2 Tage vor Termin 100%
Kosten fur zusatzliche Leistungen, wie etwa Studioraume, Visagist*innen, Stylist*innen, Material usw. werden unabhangig von der Stornierungsgebuhr behandelt und kommen gegebenenfalls zusatzlich hinzu.
9. Mehrwertsteuer
Zu dem vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebuhren und Kostenerhohungen
kommt die Mehrwertsteuer und die Kunstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell fur Fremdleistungen anfallt, in der jeweiligen gesetzlichen Hohe hinzu.
10. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Fur den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewohnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
11. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. Eine Weitergabe der Daten ohne ausdruckliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrags.